Unvollständige Maschinen und Risikobeurteilung
von Matthias Schulz
Das Inkrafttreten der Richtlinie 2006/42/EG Anfang 2010 scheint uns ein wenig in die Zeit von 1995 zurückzuführen. Damals stand das neue Zeichen „CE“ für „chaos everywhere“. Auch bei der neuen Fassung der Maschinenrichtlinie sind die Anforderungen und Begriffsdefinitionen offenbar weitaus weniger klar formuliert als angenommen. Nach unserem ersten Beitrag in Ausgabe 5/2009 der ‚technischen kommunikation‘ folgt daher nun ein zweiter mit weiteren Fragen zur neuen Richtlinie.
Die Einführung des Begriffs „unvollständige Maschine“ zählt zu den wesentlichen Neuerungen der Maschinenrichtlinie. Gleichzeitig sorgt diese Neuerung bei vielen Technischen Redakteuren für Stirnrunzeln. Aus diesem Grund beschäftigen sich die nächsten Abschnitte mit typischen Fragen zur unvollständigen Maschine. Die Fragen stammen vorrangig aus dem tekom-WebForum. Im Anschluss geht es um die Abgrenzung der Maschinenrichtlinie gegenüber der Niederspannungsrichtlinie sowie um die Risikobeurteilung.
Unvollständige Maschinen
1. Unvollständige Maschinen erfüllen laut der Definition in Artikel 2g „keine bestimmte Funktion“. Manche Produkte funktionieren jedoch auch ohne Einbau in eine Maschine; die Funktion ergibt jedoch keinen Sinn. Handelt es sich dann um Maschinen oder unvollständige Maschinen?
Es ist erforderlich, die Definition in Artikel 2g als Gesamtheit zu betrachten. Eine unvollständige Maschine kann demnach sehr wohl Funktionen haben. Jedoch kann sie ihren beabsichtigten Verwendungszweck nicht ohne weitere Konstruktion durch einen Anlagen-/Maschinenbauer erfüllen. Außerdem muss sie zuvor mit anderen unvollständigen Maschinen oder Maschinen (vollständigen) zusammengebaut werden. Erst danach erfüllt sie ihren beabsichtigten Verwendungszweck. Beispiel: Eine Blechstanzeinheit hat den klar definierten Zweck, Blechstreifen einstellbarer Länge abzuschneiden. Ihr Messerbalken kann auf und ab fahren, auch ohne dass sie in eine andere Anlage oder Maschine eingebaut ist. Sie hat damit eine Funktion, doch erfüllt sie keinen sinnvollen Zweck, ohne mit einer Blechabwicklung und -zuführung verbunden zu sein. Auch kann sie die abgeschnittenen Blechstreifen nur in eingebautem Zustand an eine Presse weitergeben. Es handelt sich um eine unvollständige Maschine.
Die Maschinenrichtlinie behandelt primär die Sicherheit von Maschinen. Daher kann man die Abgrenzung zwischen Maschine und unvollständiger Maschine auch vom sicherheitstechnischen Gesichtspunkt aus betrachten. Muss derjenige, der das Produkt einbaut, zur Gewährleistung der Sicherheit konstruktiv tätig werden? Auch dies wäre ein klares Indiz für das Vorliegen einer unvollständigen Maschine. Beispiel: Die beschriebene Blechstanzeinheit funktioniert zwar (bewegt ihren Messerbalken auf und ab), aber Schutzmaßnahmen gegen die Gefährdungen, die durch den Transport der Bleche an den Übergabestellen entstehen, sind nicht integriert. Sie müssen von demjenigen getroffen werden, der die Maschine einbaut. Diese Tatsache ergibt recht eindeutig, dass es sich um eine unvollständige Maschine handelt. Der Unterschied zwischen Maschine und unvollständiger Maschine ist also auch bestimmt durch den unterschiedlichen Grad der Erfüllung von Sicherheitsanforderungen. Die unvollständige Maschine erfüllt nur einige der Anforderungen und darf daher nur im eingebauten/zusammengebauten Zustand betrieben werden – vergl. Einbauerklärung unter Anhang II 1B).
Hingegen handelt es sich nicht um eine unvollständige Maschine, wenn einer Maschine nur Verbindungselemente zur Energie- oder Antriebsquelle oder die Antriebseinheit selbst fehlen. Auch das Fehlen eines Sockels oder Gestells macht die Maschine noch nicht zur „unvollständigen Maschine“. Dies macht Artikel 2a zweiter und dritter Gedankenstrich sehr klar. Danach handelt es sich auch bei „einbaufertigen Gesamtheiten“ um Maschinen, das heißt, weitere Konstruktionsmaßnahmen sind nicht erforderlich. Der Hersteller hat die Maschine so weit konstruiert und gebaut, dass sie lediglich mit anderen Teilen vor Ort verbunden werden muss.
2. Für eine Maschine werden Schutzeinrichtungen vom Kunden bereitgestellt und angebaut. Ist das ein Indiz dafür, dass es sich um eine unvollständige Maschine handelt, die nur mit Einbauerklärung geliefert werden sollte?
Dieser Weg wurde in der Vergangenheit oft beschritten, wenn sich Hersteller und Betreiber nicht über notwendige, oftmals teure oder hinderliche Schutzmaßnahmen einigen konnten. Für den Hersteller war und ist dieser Weg jedoch problematisch. Eine unvollständige Maschine entsteht nicht dadurch, dass man von einer Maschine Teile entfernt, die für einen sicheren Betrieb erforderlich sind. Dadurch entsteht eine unfertige oder gar mangelhafte Maschine, die nicht in Verkehr gebracht und schon gar nicht betrieben werden darf. Der „Guide“ zur neuen Maschinenrichtlinie sagt dies hinreichend eindeutig: „Machinery that can in itself perform its specific application but which only lacks the necessary protective means or safety components is not to be considered as partly completed machinery [1].“
Wer solche unfertigen Produkte in Verkehr bringen will, muss faktisch und durch den Vertrag erreichen, dass der Abnehmer zum Maschinenbauer wird. Die wenigsten Betreiber werden sich darauf einlassen. Sie werden durch die Vertragsgestaltung meist nur „Handlungsgehilfen“, bestenfalls Zulieferer, des Herstellers. Somit bleibt die Verantwortung für ihre sicherheitstechnischen Ergänzungen zur unfertigen Maschine beim Hersteller. Er sollte eine Konformitätserklärung ausstellen, nachdem der Betreiber die Schutzmaßnahmen umgesetzt und er deren Funktion geprüft hat. Andernfalls könnte er in Haftung für Folgeschäden geraten. Die Einbauerklärung für unvollständige Maschinen ist somit kein billiger Ausweg aus der Pflicht zur Lieferung sicherer Maschinen.
3. Sind Maschinenteile, die bewegte Teile enthalten und von etwas anderem als Muskelkraft angetrieben werden „unvollständige Maschinen“ (zum Beispiel Hydraulikzylinder)?
Nein – auch wenn die Maschinenrichtlinie selbst keine eindeutige Formulierung dazu enthält, ist aus dem Zweck der Definition „unvollständige Maschine“ doch klar ersichtlich, dass solche Bauteile von Maschinen damit nicht gemeint sind. Teile wie Ventile, Hydaulik-/Pneumatikzylinder, einfache Getriebe oder Kupplungen lassen sich in eine Vielzahl unterschiedlichster unvollständiger Maschinen oder Maschinen integrieren und für verschiedenste Zwecke nutzen. Sie sind keineswegs „fast Maschinen“, wie es die Definition unter Artikel 2g verlangt.
Hierzu der „Guide“ [1]: „Since partly completed machinery is ‚almost machinery‘, it is to be distinguished from machinery components that are not subject to the Machinery Directive as such … Machinery components can usually be integrated into a wide range of categories of machinery with different applications.“
4. Welchen Anforderungen muss eine Montageanleitung für unvollständige Maschinen gerecht werden?
Der entsprechende Text der Richtlinie lässt sich vielfältig interpretieren. Ist eine ausführliche Schritt-für-Schritt-Beschreibung des Montagevorgangs erforderlich? Ist dies bei großer Variantenvielfalt überhaupt zumutbar/machbar?
Der Text in Anhang VI ist eine Zieldefinition für den Inhalt der Montageanleitung. Der Anhang VI beschreibt weder Umfang noch Detaillierungsgrad. Für den Gesetzgeber ist entscheidend, dass Sicherheit und Gesundheitsschutz bei und nach der Montage gewährleistet sind. Wie weit man bei der Beschreibung gehen sollte, ist daher von mindestens drei Faktoren abhängig:
- der Natur der unvollständigen Maschine
- der vorausgesetzten Qualifikation und dem Vorwissen des Montagepersonals
- den Risiken bei der Montage, zu ermitteln durch die Risikobeurteilung
Der Hersteller muss daher gründliche Überlegungen anstellen. Wirtschaftliche Erwägungen dürfen ihn nicht davon abhalten, die Information so ausführlich und detailliert zu gestalten, dass Sicherheit bei der Montage und danach erreicht werden kann. Man sollte nicht vergessen, dass der Hersteller für die Folgen mangelnder Instruktion ebenso haftet wie für fehlerhafte.
Ein wichtiger Gesichtspunkt ist die Funktionalität der unvollständigen Maschine. Besitzt die Maschine eigene Bedienelemente und wartbare Teile, müssen für den sicheren Betrieb auch Bedienung und Wartung in ausreichendem Umfang beschrieben werden, obwohl die Richtlinie dies mit keinem Wort erwähnt. Wenn solche Beschreibungen fehlen, ist das Produkt gar nicht betreibbar und damit mangelhaft im Sinne des Sachenrechtes, § 434 ff BGB. Eine Haftung für Folgeschäden kommt zusätzlich nach § 823 BGB und dem Produkthaftungsgesetz in Betracht.
Die Definition in Anhang VI beschreibt somit nur das Ziel der Montageanleitung, nicht ihren Mindestumfang und Detaillierungsgrad. Beides sollten Hersteller durch sorgfältige Analysen ermitteln und dann nach dem Stand der Technik auslegen. In manchen Fällen werden Montageanleitungen für unvollständige Maschinen der Betriebsanleitung für eine Maschine in Umfang und Beschreibungstiefe kaum nachstehen. Das Bemühen vieler Hersteller um möglichst geringen Aufwand bei der Montageanleitung ist zwar nachvollziehbar, kann jedoch zu teuren Fehlentscheidungen führen.
Abgrenzung zur Niederspannungsrichtlinie
5. Angeblich ändert sich durch die 2006/42/EG die Abgrenzung zur Niederspannungsrichtlinie. Die Niederspannungsrichtlinie gilt angeblich nun nicht mehr parallel zur Maschinenrichtlinie und soll nicht mehr in Konformitätserklärungen angegeben werden. Ist dies korrekt?
Die bisherige Maschinenrichtlinie 98/37/EG enthielt eine problematische – weil sehr interpretierbare – Abgrenzung zur Niederspannungsrichtlinie. Danach waren Maschinen, von denen hauptsächlich Gefährdungen durch Elektrizität ausgingen, von der Maschinenrichtlinie ausgenommen. Diese Definition hat man aufgegeben und durch die Ausnahmen unter Artikel 1 Abs. 2k ersetzt. Dieser Abschnitt nimmt nun ganze Produktgruppen von der Maschinenrichtlinie aus:
- für den häuslichen Gebrauch bestimmte Haushaltsgeräte,
- Audio- und Videogeräte,
- informationstechnische Geräte,
- gewöhnliche Büromaschinen,
- Niederspannungsschaltgeräte und -steuergeräte,
- Elektromotoren,
- Hochspannungsausrüstungen wie Schalt- und Steuergeräte sowie Transformatoren.
In Anhang I ist unter Abschnitt 1.5.1 das Schutzziel der Niederspannungsrichtlinie – Schutz vor elektrischen Gefährdungen – nun in die Maschinenrichtlinie integriert. Daher ist die parallele Anwendung der Niederspannungsrichtlinie auf Maschinen nicht mehr erforderlich.
Die Richtlinie sagt dazu in Anh. I, 1.5.1: „Die Schutzziele der Richtlinie 73/23/EWG (Niederspannungsrichtlinie, Anm. des Autors) gelten für Maschinen. In Bezug auf die Gefährdungen, die von elektrischem Strom ausgehen, werden die Verpflichtungen betreffend die Konformitätsbewertung und das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme von Maschinen jedoch ausschließlich durch die vorliegende Richtlinie geregelt.“ (Die Kursivschrift wurde nachträglich und zum besseren Verständnis angewandt.)
Für das Inverkehrbringen von Geräten, die unter die Niederspannungsrichtlinie fallen, ist die Ausstellung einer Konformitätserklärung eine der Pflichten. Diese Pflicht muss bei Maschinen nun jedoch nicht mehr erfüllt werden, das heißt allein die Maschinenrichtlinie ist anwendbar. Somit kann und sollte die Angabe der Niederspannungsrichtlinie in der Konformitätserklärung und auch in der Einbauerklärung für unvollständige Maschinen entfallen. Auch auf unvollständige Maschinen ist Anhang I der Maschinenrichtlinie mit dem Abschnitt 1.5.1 anwendbar.
Bisweilen kann man nun in neuen Konformitätserklärungen lesen, dass die Schutzziele der Niederspannungsrichtlinie eingehalten wurden. Eine solche Angabe ist zwar unschädlich, aber nicht erforderlich. Wer Konformität mit der Maschinenrichtlinie erklärt, bestätigt damit auch Abschnitt 1.5.1 des Anhangs I eingehalten und somit die Schutzziele der Niederspannungsrichtlinie erreicht zu haben. In Einbauerklärungen für unvollständige Maschinen muss angegeben sein, welche der Anforderungen der Maschinenrichtlinie eingehalten wurden. Dabei sollte Anhang I Abs. 1.5.1 aufgeführt sein, wenn die unvollständige Maschine Gefahren durch Elektrizität verursacht.
Risikobeurteilung
6. Die Risikobeurteilung ist jetzt auch für unvollständige Maschinen gefordert (Anhang VII B). Muss dabei die Anwendung innerhalb der endgültigen Maschine mit berücksichtigt werden?
Nein – derjenige, der eine unvollständige Maschine einbaut oder mit anderen Maschinen zusammenbaut, muss eine Risikobeurteilung für seine resultierende Maschine vornehmen. Dabei muss er die Gefährdungen berücksichtigen, die von den verwendeten unvollständigen Maschinen ausgehen. Durch die Art des Einbaus oder die spezifische Verwendung kann er Gefährdungen hervorrufen, die vom Hersteller der unvollständigen Maschine nicht erfasst werden konnten, weil ihm die genaue Einbausituation und Verwendung gar nicht bekannt sind.
Gleichwohl hat der Hersteller einer unvollständigen Maschine die Gefährdungen zu ermitteln, die von seiner Maschine ausgehen. Dazu wird er die übliche Verwendung definieren und untersuchen. Er wird bezüglich Gefährdungen entscheiden müssen, ob er diese in seinem Maschinenkonzept berücksichtigen kann oder dem Kunden, der sie einbaut, durch Hinweise auf Restgefährdungen auftragen muss, Schutzmaßnahmen zu treffen. Bei der Betrachtung wird der Hersteller der unvollständigen Maschine die Schnittstellen zwischen seiner Maschine und anderen berücksichtigen. Die Anforderungen der Richtlinie, die er eingehalten hat, nennt er in der Einbauerklärung. Die Restrisiken beschreibt er in der Montageanleitung. Er muss jedoch nicht versuchen, alle denkbaren Konfigurationen zu bestimmen und zu untersuchen; denn die Verantwortung für die Einhaltung der Anforderungen der Maschinenrichtlinie treffen denjenigen, der die unvollständige Maschine einbaut. Im Hinblick auf die endgültige Maschine ist die Risikobeurteilung einer unvollständigen Maschine daher ebenso unvollständig wie die Maschine selbst.
7. Die neue Maschinenrichtlinie schreibt vor, dass bei der Risikoabschätzung auch die Wahrscheinlichkeit von Verletzungen berücksichtigt werden muss. Dieser Aspekt fehlt bei der Einschätzung des Risikos nach EN ISO 13849-1 (eingeschätzt werden nur Schwere der Verletzung, Häufigkeit und Dauer, Möglichkeit der Vermeidung). Erfüllt die Risikoeinschätzungsmethode nach EN ISO 13849-1 somit überhaupt die Anforderungen der Richtlinie? Oder müsste man EN 62061 oder eine andere Methode anwenden?
Der Frage liegt eine Begriffsverwirrung zugrunde. Die „Wahrscheinlichkeit des Auftretens einer Gefährdung“ (engl. „probability of occurrence“) ist kein separates Risikoelement, sondern ist vielmehr in drei andere Risikoelemente gliederbar – siehe EN ISO 14121-1 Kapitel 7):
- die Häufigkeit und Dauer der Exposition (Aussetzung gegenüber der Gefährdung)
- der Eintritt eines Gefährdungsereignisses (hier stand in EN 1050 das Wort „Wahrscheinlichkeit“)
- den Mangel an Möglichkeiten, der Gefährdung auszuweichen
EN ISO 13849-1 (Nachfolger zu EN 954-1) verwendet in Anhang A nur zwei dieser Risikoelemente: Häufigkeit/Dauer und Mangel an Möglichkeiten auszuweichen. Daher bevorzugen einige die Risikoeinschätzungsmethode in EN 62061. EN ISO 13849-1 und EN 62061 sind jedoch beide harmonisierte Normen mit Konformitätsvermutungswirkung unter der Maschinenrichtlinie. Somit genügen beide beschriebenen Verfahren den Anforderungen an die Risikoeinschätzung. Beide Methoden ermitteln die Anforderungen an sicherheitsbezogene Teile von Steuerungen. Daher können für die Risikoeinschätzung durchaus auch andere ungenormte Methoden eingesetzt werden, solange sie beide Risikoelemente berücksichtigen: Verletzungsschwere und Wahrscheinlichkeit.
8. Immer häufiger verlangen Kunden die Vorlage der Risikobeurteilung, und zwar insbesondere bei Lieferung von unvollständigen Maschinen. Wer darf die Risikobeurteilung zu einer unvollständigen Maschine/Maschine einsehen? Besteht eine Pflicht, diese mitzuliefern?
Die Risikobeurteilung gehört zur so genannten „technischen Dokumentation“ (den „technischen Unterlagen“) nach Anhang VII der Maschinenrichtlinie. Die technischen Unterlagen müssen vor dem Inverkehrbringen erstellt werden und in den Räumen des Herstellers zehn Jahre ab Inverkehrbringen verfügbar bleiben. Er muss sie den Marktaufsichtsbehörden auf Verlangen vorlegen. In Anhang VII A ist auch die Betriebsanleitung aufgeführt, da auch sie intern aufbewahrt werden muss.
Allerdings wird an dieser Stelle nicht verlangt, dem Kunden die gesamten technischen Unterlagen oder bestimmte Teile davon auszuhändigen oder Einsicht darin zu gewähren. Hingegen wird unter Anhang I 1.7.4 ausdrücklich verlangt, die Betriebsanleitung mitzuliefern. Das Gleiche gilt für die Konformitäts- oder Einbauerklärung nach Anhang II. Somit müssen mitgeliefert werden:
- bei Maschinen – Betriebsanleitung und Konformitätserklärung (siehe Artikel 5 c + e)
- bei unvollständigen Maschinen – Montageanleitung und Einbauerklärung (siehe Artikel 13 der Maschinenrichtlinie).
Eine Verpflichtung zur Lieferung der Risikobeurteilung kann man weder aus der alten noch der neuen EG-Maschinenrichtlinie direkt oder indirekt ableiten.
Solange der Kunde die Risikobeurteilung nicht bereits in seinem Auftrag verlangt und die Lieferung somit Vertragsbestandteil wird, kann der Lieferant sowohl Auslieferung als auch Einsicht verweigern. Allerdings ist das Interesse des Kunden an der Risikobeurteilung inhaltlich durchaus berechtigt. Dies gilt insbesondere bei unvollständigen Maschinen, die einer Maschine bereits sehr nahe kommen. Der Kunde muss letzten Endes die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen gewährleisten und Konformität erklären. Dazu ist er auf Informationen seiner Vorlieferanten angewiesen. Bei Maschinen wünscht sich der Betreiber die Risikobeurteilung möglicherweise als Grundlage für seine eigene arbeitsplatzbezogene Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz.
Link
[1] EU-Kommision (12/2010): Guide to Application of the Machinery Directive 2006/42/EC:
http://ec.europa.eu/enterprise/policies/european-standards/documents/harmonised-standards-legislation/list-references/machinery/
Matthias Schulz ist seit 1991 selbstständiger Berater und Buchautor. Zu seinen Fachgebieten zählen CE-Kennzeichnung, Maschinensicherheit und Technische Dokumentation. Weiterhin hat er mehrere Publikationen über Maschinensicherheit und Technische Dokumentation veröffentlicht. Für die tekom arbeitet er im Beirat für Normen mit. Bis 2008 unterrichtete er technisches Recht an der Hochschule für Technik und Wirtschaft in Aalen.
Matthias Schulz
ProfiServices
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